Zeiterfassung für Unternehmen

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Gesetzliche Lage zur Arbeitszeiterfassung - Ein Überblick
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Zeiterfassungs­systeme für Unternehmen

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmende die gesamte Arbeitszeit täglich erfassen. Wir erläutern Ihnen die aktuelle gesetzliche Lage und beantworten Ihnen die wichtigsten rechtlichen Fragen.

Zeiterfassung mittels Transponder

Was ist Zeiterfassung?

Bei der Zeiterfassung dokumentieren Arbeitnehmende täglich ihre Arbeitszeiten. Dazu gehören Arbeitsbeginn, Arbeitsende sowie Pausenzeiten. Dem Unternehmen liegt dadurch eine transparente Übersicht aller geleisteten Arbeitsstunden jedes Mitarbeitenden vor. Nicht immer ist eindeutig, was zur Arbeitszeit zählt und was nicht. Einige Fälle, wie Umkleide- und Wegezeiten, müssen individuell betrachtet werden.

Als Arbeitszeit gelten:

  • Rüstzeiten: Laptop hoch- und herunterfahren oder ein Gerät einrichten sind notwendige Tätigkeiten, um die Arbeit auszuführen.
  • Umkleidezeiten, sofern Dienstkleidung vorgeschrieben ist. Achtung: Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, Arbeitnehmende sollten sich über spezielle tarifliche oder betriebliche Regelungen informieren.
  • Bereitschafts­dienst: Arbeitnehmende sind während des Bereitschafts­dienstes abrufbereit, um bei Bedarf arbeiten zu können. Sie halten sich im oder in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf. Diese Zeit gilt daher als Arbeitszeit.
  • Aufräumen nach Dienst-/ Ladenschluss: In Gastronomie, Praxen oder Werkstätten muss nach Dienstschluss aufgeräumt werden. Diese Zeit wird als Arbeitszeit erfasst, auch wenn die eigentliche Schicht nur bis Ladenschluss geht.

Nicht erfasst werden darf:

  • Pausen: Kaffee- oder die umstrittenen Raucherpausen gehören nicht zu den Arbeitszeiten. Gleichwohl werden sie von den meisten Arbeitgebern akzeptiert, sofern sie sich im Rahmen befinden.
  • Mittagspause/ Ruhepause: Nach sechs Stunden Arbeit muss laut Gesetz eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden.
  • Rufbereitschaft/ Springerdienst: Bei der Rufbereitschaft müssen Arbeitnehmende außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit telefonisch erreichbar sein. Sie dürfen selbst bestimmen, wo sie sich aufhalten. Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Erst wenn ein Arbeits­einsatz beginnt, beginnt auch die Arbeitszeit.
  • Wegezeiten: In der Regel werden Anfahrtszeiten zur Arbeitsstätte nicht als Arbeitszeit gewertet. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa bei der Rufbereitschaft oder beim Thema Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten.

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Wie ist die gesetzliche Lage zur Arbeits­zeiterfassung?

Bis 2019 mussten Beschäftigte nach ArbZG § 16 Abs. 2 lediglich ihre Überstunden dokumentieren. Am 14. Mai 2019 fällte der EuGH das sogenannte „Stechuhr-Urteil“, das die „Mitgliedstaaten in die Pflicht nimmt, ein System zur Arbeitszeit­erfassung einzuführen. Konkret heißt es in dem Urteil, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber [...] verpflichten [müssen], [ein] objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“

Auf dieses Urteil bezog sich das Bundes­arbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 13. September 2022, als es verbindlich entschied, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten dokumentiert werden muss. Arbeitgeber sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutz­gesetzes (ArbSchG) - unter Vornahme einer unionsrechts­konformen Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeiten erfasst werden können. Dieser verbindliche Beschluss ist bereits geltendes Recht und von Arbeitgebern zu beachten. Ein System zur Zeiterfassung muss bereitgestellt und tatsächlich genutzt werden. Wie die Pflicht zur Arbeitszeit­erfassung im Detail aussehen soll, wurde jedoch offen gelassen. Der Beschluss ist vor allem als Handlungsauftrag für die Bundesregierung zu sehen.

Undeutliche Gesetzteslage in puncto Arbeitszeit­erfassung

Auf eine Reform des Arbeitszeit­gesetzes konnte sich die Regierung bisher noch nicht verständigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte zwar im April 2023 einen Referentenentwurf vor, doch über den wird regierungsintern noch beraten. Wann es zu einer Einigung kommt, ist ungewiss. Die derzeitige gesetzliche Gestaltung der Arbeitszeit­erfassung lässt noch viele Fragen offen. Gleichzeitig ist unklar, ob der Gesetzentwurf so angenommen wird oder ob Änderungen vorgenommen werden. Nachfolgend geben wir den aktuellen Informationsstand wieder, der sich jedoch mit einem neuen Beschluss ändern kann.


Derzeit verpflichtet § 16 Absatz 2 des ArbZG Arbeitnehmende zur Aufzeichnung ihrer Überstunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Arbeitgeber müssen grundsätzlich ein System zur Zeiterfassung bereitstellen. Die Arbeitszeit­nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichts­behörde vorzulegen.


Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeit­dokumentation sind laut BMAS noch nicht getroffen. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen. Laut Gesetzentwurf soll die Aufzeichnung jedoch künftig elektronisch erfolgen. Aber: Um die Höchst­arbeitszeit von acht Stunden sowie die Ruhezeiten einhalten zu können, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden.


Ausgenommen von der elektronischen Zeiterfassung sind laut Gesetzentwurf Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden. Hier reicht auch eine analoge Erfassung, zum Beispiel handschriftlich. Auch Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren. Die Sonderregelungen gelten auch für bestimmte Zielgruppen. Beispielsweise soll das Jugendarbeits­schutzgesetz um die neuen Regelungen ergänzt werden.


Übergangsregelungen für ein elektronisches Zeitwirtschafts­system sind laut Gesetzentwurf vorgesehen, die je nach Unternehmensgröße unterschiedlich lang ausfallen:

  • Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten haben ein Jahr Zeit zur Umsetzung.
  • Betriebe mit weniger als 250 Angestellten haben zwei Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Betriebe mit weniger als 50 Angestellten haben fünf Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Kleinbetriebe mit bis zu zehn Angestellten sind von der elektronischen Erfassungspflicht ausgenommen.

Nach derzeitiger Gesetzeslage können Arbeitgeber nicht unmittelbar dafür geahndet werden, wenn die Arbeitszeiten nicht erfasst werden. Dennoch gibt es eine gültige Rechtsprechung, an die man sich halten sollte. Zudem sieht das Arbeits­zeitgesetz Bußgeld- und Straf­vorschriften vor. Dort werden unter anderem die Aufzeichnung von Überstunden und die Aufbewahrung der Dokumentation von zwei Jahren genannt. Kommen Arbeitgeber dem nicht nach, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.


Für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderregelungen und eigene Gesetze bezüglich der Arbeitszeiten. Namentlich genannt werden im Arbeits­zeitgesetz der öffentliche Dienst (§ 19), die Luftfahrt (§ 20), die Binnenschiff­fahrt (§ 21) sowie der Straßentransport (§ 21a).


Im Außendienst ist die Arbeitszeit­erfassung Pflicht. Denn gerade bei Mitarbeitenden mit Reisetätigkeit kann die erlaubte Höchstsumme von acht, in Ausnahmefällen zehn, Arbeitsstunden schnell erreicht werden. Der EuGH hat 2015 festgelegt, dass für Außendienst­mitarbeitende die Fahrt vom Wohnort zum ersten Kunden, von Kunde zu Kunde und vom letzten Kunden zurück zu ihrem Wohnort als Arbeitszeit zählt, sofern sie keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz im Unternehmen haben. Arbeiten die Mitarbeitenden für gewöhnlich im Unternehmen, gilt die Fahrt vom Wohnort zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause nicht als Arbeitszeit.

Auch auf Dienstreisen müssen Arbeitszeiten erfasst werden. Hier ist genau festzuhalten, wann gearbeitet wird und wann nicht. Grundsätzlich stellen Dienstreisen sowie deren zeitliche Erfassung und Vergütung ein komplexes Thema dar. Häufig landen solche Fälle vor Gericht, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmende unterschiedliche Auffassungen davon haben, welche Zeiten vergütet werden und welche nicht.


Arbeitszeit & Datenschutz

Wie die genaue Regelung der Arbeitserfassung aussehen wird, ist derzeit noch unklar. Doch feststeht: Bei der Erfassung, egal, mit welchem System, werden personenbezogene Daten der Mitarbeitenden gesammelt. Allerdings ist der Arbeitgeber zum Dokumentieren und Verarbeiten dieser Daten verpflichtet und muss zwangsläufig die Datenschutzregeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Diese besagt nach Artikel 5, dass die Daten für eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen. Außerdem müssen die Daten minimiert werden, also dem Zweck angemessen und erheblich auf das notwendige Maß beschränkt sein. Wir empfehlen Ihnen, sich bei diesem komplexen Thema an einen Datenschutz­beauftragten zu wenden, der Ihnen kompetente und rechtskonforme Auskunft geben kann.

Achtung bei der Zeiterfassung: Gemäß der DSGVO sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  • Sie dürfen Mitarbeitende nicht lückenlos überwachen.
  • Daten der Zeiterfassung müssen nach Ablauf einer festgelegten Frist gelöscht werden. Nach der DSGVO dürfen sie nur so lange gespeichert werden, wie es erforderlich ist. Gleichzeitig ist ArbZG § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen, laut dem die Nachweise der Überstunden mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Sollten steuerrechtliche Aufbewahrungs­pflichten anwendbar sein, müssen die Arbeitszeiten für zehn Jahre gespeichert werden.
  • Nur der Vorgesetzte darf Einblick in die Arbeitszeiten erhalten.

Arbeitgeber sollten zudem ein Zeiterfassungs­system wählen, das gemäß der DSGVO arbeitet und den Datenschutz der Mitarbeitenden berücksichtigt. So können sie sicher sein, gesetzeskonform zu arbeiten.

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Vorteile der Zeiterfassung

Trotz der bestehenden Pflicht zur Zeiterfassung dokumentieren laut einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom aus 2023 nur 59 Prozent der befragten Unternehmen die Arbeitszeiten. 28 Prozent wollten im Befragungsjahr damit beginnen. Auch wenn die Pflicht zur Arbeits­zeiterfassung eine Umstellung bedeutet, bietet sie einige Vorteile und nicht nur bürokratischen Aufwand.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Fairness: Jede Überstunde wird erfasst, kann abgebaut oder ausgezahlt werden. So lässt sich verhindern, dass besonders fleißige oder überlastete Beschäftigte zu viel arbeiten oder sich anderen Kollegen gegenüber benachteiligt fühlen.
  • Transparenz: Neben Überstunden werden auch Minusstunden dokumentiert und zeitnah nachgearbeitet.
  • Planbarkeit: Fehlzeiten wie Arzttermine können besser eingeplant werden.
  • Schutz: Gerade bei flexiblen Arbeitszeiten oder auf Dienstreisen können sich schnell Überstunden ansammeln, die nun transparent erfasst werden.

Vorteile für Arbeitgeber

  • Rechtskonformität: Sie stehen rechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie ein Zeiterfassungs­system zur Verfügung stellen und die Belegschaft verpflichten, es zu nutzen.
  • Einsatzplanung: Mit der Zeiterfassung haben Sie die Kapazitäten der Belegschaft im Blick und wissen, wer entlastet werden muss und wer Aufgaben übernehmen kann.
  • Lohnbuch­abrechnung: Ist die Zeiterfassung digitalisiert, lassen sich Überstunden und Arbeitszeiten dank moderner Technik einfacher abrechnen.

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Sophie Köhler
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Sophie Köhler