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Steuerfreier Zuschuss: Kann der Arbeitgeber das Fitnessstudio bezahlen?

Gesunde und zufriedene Mitar­beitende sind für Unter­nehmen ein wichtiger Erfolgs­faktor. Arbeit­geber können zur Gesund­heit ihrer Beleg­schaft beitragen und werden dabei von Staat und Kran­ken­kassen unter­stützt. tradingtwins informiert, wie Sie als Arbeit­geber ein Fitness­studio steuer- und sozial­abgabenfrei bezu­schussen können.

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Ein Zuschuss zum Fitnessstudio für Mitarbeitende ...

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Kann der Arbeit­geber steuer­freie Zuschüsse zum Fitness­studio leisten?

Die kurze Antwort auf die Frage, ob Arbeit­geber das Fitness­studio für Mitar­beitende bezu­schussen können, lautet ja. Allerdings gibt es Bedingungen, wenn der Arbeitgeber das Fitnessstudio zahlt. Welche Möglichkeiten bestehen und wie das funktioniert, sehen wir uns im Folgenden an.

Steuerfreier Zuschuss zum Fitnessstudio: 2 Möglichkeiten

Ein steuer- und sozialab­gabenfreier Zuschuss zum Fitnessstudio für Mitarbeitende kann auf zwei Arten realisiert werden: Als Sachbezug (gemäß § 3 Nr. 34 des EStG) oder - mit einigen Einschränkungen - im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (gemäß § 20 und 20b SGB V):

Zuschuss als Sachbezug

  • Einhaltung der Freibetrags­grenze von 50 Euro pro Person und Monat
  • Ausstellung durch Gutschein­karten oder
  • Arbeitgeber ist Vertrags­partner des Fitness­studios

Betriebliche Gesundheits­förderung

  • Einhaltung der Freibetrags­grenze von 600 Euro pro Person im Jahr
  • Keine Übernahme der Mitgliedsbeiträge, sondern einzelne Kurse
  • Steuerfrei sind Angebote im Rahmen der betrieb­lichen Gesundheits­förderung, die im „Leitfaden Prävention“ gem. § 20 und 20b SGB V erfasst sind
  • Muss im Lohnkonto geführt werden

Steuer­freier Sach­bezug Fitnessstudio: So geht's

Arbeitgeber dürfen nach § 8 Abs. 1 EStG (Einkommen­steuergesetz) ihren Mitar­beitenden pro Kalender­monat steuer­freie Sach­bezüge bis zu 50 Euro einräumen. Diese „müssen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden“ und in Form von Gut­scheinen oder Geld­karten ausge­stellt werden. Eine Baraus­zahlung oder Erstat­tung der Kosten aufs Konto ist nicht gestattet.

Sollten die Mitar­beitenden bereits einen eigenen Vertrag mit einem Fitness­studio abge­schlossen haben, können Unter­nehmen den Mitar­beitenden einen monat­lichen Gutschein von 50 Euro für ein Fitness­center ausstellen. Eine Erstattung der Mitgliedsgebühr an den Mitarbeitenden ist nicht zulässig.

Erlaubt ist auch, dass Unter­nehmen selbst Verträge mit Fitness­studios abschließen und die 50 Euro pro Arbeit­nehmer an ein Fitness­center überweisen. Diese können dann frei an allen Geräten trai­nieren, ohne Einschrän­kungen an Kursen teil­nehmen und indivi­duelle Sport­arten auspro­bieren.

Beliebt sind alternativ Sachbezugs­karten von Corporate Benefit Anbietern für Mitar­beitende. Zu den Partnern gehören häufig auch Fitness­studios. Wichtig zu wissen ist, dass das steuer­freie Maximum mit den 50 Euro fürs Fitness­center ausge­reizt ist. Andere Sach­bezüge wie Shopping- oder Tankgut­scheine können die Mitar­beitenden für den Monat nicht mehr steuer­frei nutzen.

Betriebliche Gesundheits­förderung: So geht's

Unternehmen können jährlich bis zu 600 Euro steuer- und sozial­abgabenfrei pro Arbeit­nehmer für gesund­heitliche Präventions­maßnahmen über­nehmen. Dabei handelt es sich jedoch um eine frei­willige Leistung, auf die der Arbeit­nehmer keinen Anspruch hat. Die Leistungen für die Kosten­übernahme sind im Fünften Sozial­gesetz­buch defi­niert und sollen holis­tisch für den gesamten Körper sein. Einsei­tige Sport­arten oder Geräte­training sind von der För­derung ausge­schlossen. Somit ist eine indivi­duelle bzw. pauschale Kosten­übernahme für ein Fitness­studio ausge­schlossen. Zu den geförderten Maßnahmen gehören zum Beispiel:

  • Bewegungs- oder Ernährungs­programme
  • Kurse zur Stress­bewältigung und Entspannung
  • Seminare zur Sucht-Einschränkung

Findet ein förder­fähiger Kurs in einem Fitness­studio statt, können Mitar­beitende in Absprache mit Unter­nehmen den Kurs besuchen und sich nach­träglich die Kosten erstatten lassen, sofern nicht bereits die Kranken­kasse einen Zuschuss geleistet hat. Die Beschäf­tigten müssen den Unter­nehmen eine vom Kurs­leitenden unter­schrie­bene Teilnahme­beschei­nigung über den zertifi­zierten Kurs aushändigen. Sie als Arbeit­geber müssen alle Leistungen im Lohn­konto vermerken.

Sachbezug und betriebliche Gesundheitsförderung gleichzeitig?

Gut zu wissen: Die Kombi­nation von Sach­bezug fürs Fitness­studio sowie der betrieb­lichen Gesundheits­förderung durch den Arbeit­geber ist zulässig. Es handelt sich um zwei unterschied­liche Gesetze, die zwei Ziele verfolgen. So ist es möglich, dass Max Muster­mann seinen Sach­bezug nutzt, um ins Fitness­studio zu gehen, statt ihn beispiels­weise monatlich im Super­markt einzusetzen. Wenn sein Arbeit­geber zusätzlich betrieb­liche Gesundheits­förderung anbietet, dann ist diese Leistung losgelöst vom Sach­bezug und kann voll ausge­schöpft werden.

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Mitarbeiter­angebote sind beliebte Mittel für Arbeitgeber, Wertschätzung zu zeigen. Viele Anbieter von Corporate Benefits kooperieren mit Fitnessstudios, sodass Sie auch in puncto Gesundheit Ihren Mitarbeitenden etwas Gutes tun können. Wir helfen Ihnen, passende Anbieter für Ihren Betrieb zu finden. So funktioniert's:

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Welche Vorteile haben Arbeit­geber vom Fitnessstudio-Zuschuss?

Vorteile, die sich auf die Mitar­beitenden auswirken, wirken sich im nächsten Schritt auf das Unter­nehmen aus. Zufriedene und gesunde Mitar­beitende, die sich mit dem Unter­nehmen identi­fizieren und sich wertge­schätzt fühlen, sind der Schlüssel für einen lang­fristigen Erfolg. Das zeigt auch der Fehlzeiten-Report 2022 der AOK.


Das Wissen­schaftliche Institut der AOK (WIdO) hat im Frühjahr 2022 eine repräsen­tative Umfrage unter 2.500 Erwerbs­tätigen durch­geführt. Der zentrale Befund des Reports lautet, dass „Beschäf­tigte, die ihrem Unter­nehmen eine hohe Sozial­verantwortung bescheinigen, [...] leistungs­bereiter, zufrie­dener und gesünder“ sind. Dazu sagt die Vorstands­vorsitzende des AOK-Bundes­verbandes, Dr. Carola Reimann: „Moderne Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber enga­gieren sich gesell­schaftlich und über­nehmen Verant­wortung für die Gesund­heit ihrer Beschäf­tigten, gerade auch in den aktuellen Krisen­zeiten. Dagegen sind Unter­nehmen, die die Gesund­heit ihrer Beschäf­tigten immer noch für deren Privat­sache halten, längst old school.“

Aus dem Report geht auch hervor, dass die zweit­häufigste Einzel­diagnose im Jahr 2021 Rücken­schmerzen waren. 6,1 Prozent der Krank­meldungen sind darauf zurück­zuführen und machten anteilig sogar 5,9 Prozent der AU-Tage aus. Wie im Abschnitt Vorteile für die Mitar­beitenden erklärt, kann Firmen­fitness Rücken­beschwerden lindern und in der Folge zu weniger Fehl­tagen führen. Somit ist ein Arbeit­geber­zuschuss fürs Fitness­studio eine lohnens­werte Inves­tition! Wir helfen Ihnen gerne, den passenden Anbieter für Mitarbeiter­benefits zu finden. Ganz einfach funktioniert das mit unserem kostenlosen Angebotsvergleich!


Vorteile für Arbeitgeber im Überblick

  • Mitarbeiter­bindung ans Unter­nehmen: Zufried­ene Mitar­beitende kündigen weniger häufig
  • Reduzierung der Krank­heitstage und Fehl­zeiten der Mitarbei­tenden
  • Corporate Benefits steigern Ihre Attrak­tivität als Arbeit­geber
  • Als Sachbezug können Sie den Zuschuss als Betriebs­ausgabe von der Steuer absetzen
  • Sie zahlen keine Steuer und Sozial­abgaben auf die Sachbezüge fürs Fitness­studio und die betrieb­liche Gesundheits­förderung
  • Je nach Fitness­studio gibt es flexible Verträge, die sich an Ihre Bedürf­nisse / die Ihrer Mitar­beitenden anpassen. So können Sie die im Preis enthaltenen Leistungen auf die Wünsche der Beleg­schaft abstimmen und im besten Fall die Bereit­schaft erhöhen, am Fitness­programm teil­zunehmen.

Welche Vorteile haben Mitar­beiter von Firmen­fitness?

Warum sollte das Fitness­studio vom Arbeit­geber bezuschusst werden? Hört man beim Mittag­essen nicht oft genug, dass eine Mitglied­schaft im Fitness­studio mal wieder nicht genutzt wird? Oder dass der Vorsatz, endlich mit Sport anzu­fangen, auf dem Sofa endet?

Ihre Mitar­beitenden profi­tieren auf unterschied­liche Weise von Firmen­fitness. Zunächst einmal haben Sie als Arbeit­geber die Möglich­keit, mit einigen Fitness­studios ein pass­genaues Angebot für die Mitarbei­tenden zu erstellen. Das holt möglicher­weise auch Fitness­muffel ab oder Mitar­beitende, die eine eigene Mitglied­schaft nicht (mehr) nutzen. Teamgeist moti­viert, gemeinsam vor oder nach der Arbeit zum Sport zu gehen. Ihre Mitar­beitenden sparen Beiträge fürs Fitness­studio, die sie selbst viel­leicht nicht bereit sind zu zahlen. Sie ermög­lichen mit dem Arbeit­geber­zuschuss den Zugang zum Fitness­studio. Mitarbeiter­angebote sorgen zudem immer für eine gestei­gerte Mitarbei­terbindung und zeigen eine Wert­schätzung der Arbeit­geber­seite. Außerdem sorgen steuer­freie Zuwen­dungen für eine indirekte Gehalts­erhöhung in Form einer Nettolohn-Optimierung..

Der wesentlichste Punkt ist jedoch die körper­liche und mentale Gesund­heit. Rücken­probleme, ausgelöst durch sitzende Tätig­keiten, werden beispiels­weise gelindert. Außerdem wirkt Sport gegen Stress, hilft beim Konzen­trieren und stärkt das Immun­system. Zudem ist man weniger krank und fühlt sich zufrie­dener und ausge­glichener. Die Vorteile, die Sport bzw. Fitness mit sich bringen, sind also zahlreich.

Welche Kosten entstehen für den Arbeitgeber?

Entscheiden Sie sich dafür, Ihren Mitarbeitenden eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio über einen steuerfreien Sachbezüge zu finanzieren, kostet Sie das zunächst den Wert der Leistung - also maximal 50 Euro pro Mitarbeitendem. Wenn Sie den Zuschuss über einen Corporate Benefit Anbieter bereitstellen, kommen die Kosten für den Service des Anbieters hinzu. Diese liegen bei etwa 1 bis 5 Euro pro Mitarbeitendem und Monat Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden einzelne, zertifizierte Kurse in Fitnessstudios im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung finanzieren, variieren die Kosten. Nicht jeder Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb wird die Gesundheitsleis­tungen im maximalen Wert von 600 Euro / Jahr in Anspruch nehmen.

Unser Tipp: Es lohnt sich, bei den Mitarbeitenden zu erfragen, ob Bedarf an einem Fitnessstudio oder Firmenfitness vorhanden ist. Falls nicht, können Sie Ihrer Belegschaft Ihre Wertschätzung mit anderen Mitarbeiter­angeboten zeigen. Professionelle Corporate Benefits Anbieter haben den Vorteil, dass Ihre Belegschaft flexibel zwischen verschiedenen Mitarbeitervorteilen wählen kann. So können Sie jedem Mitarbeitenden zielgerichtet eine Freude machen.

Wie können Arbeit­geber die Fitness der Beleg­schaft fördern?

Nicht jeder Mitar­beitende lässt sich vom Fitness­zuschuss des Arbeit­gebers über­zeugen. Dabei empfiehlt die WHO, dass wir pro Woche 150 Minuten körper­lich aktiv sein sollten. Einige Anre­gungen, wie Ihre Beleg­schaft (auch während der Arbeit) aktiver sein kann, haben wir hier zusammen­gestellt:

  • Spiele­rische Challenges unter den Mitar­beitenden erstellen, zum Beispiel durch Fitness­tracker.
  • An Aktionen von Kranken­kassen teil­nehmen. Die AOK hat zum Beispiel einmal im Jahr eine Mitmach­aktion in Koope­ration mit dem ADFC „Mit dem Rad zur Arbeit“. Auch hier können Teams antreten und Sach­preise gewinnen.
  • Dienstfahrräder zur Verfügung stellen.
  • Betrieb­liche Gesundheits­förderung anwenden, auch inhouse durch Kurse oder einen Gesundheits­manager.
  • Teilnahme an städtischen Sportevents wie Charity-Läufen und Halb­marathons.
  • Höhen­verstellbare Schreib­tische, sodass die Mitar­beitenden immer wieder die Position wechseln können.
  • Deskbike oder Lauf­band anstelle eines Schreib­tisch­stuhls, damit nicht acht Stunden am Tag vor dem Schreib­tisch gesessen wird. Im Büro könnten beispiels­weise ein oder zwei solcher „Bewegungsplätze“ als Angebot einge­richtet werden.
  • Sollten Sie Platz im Unter­nehmen haben, besteht auch die Möglich­keit, einen eigenen Fitness­raum einzu­richten.

FAQ


Gesunde und zufriedene Mitarbei­tende sind für Unter­nehmen von großem Wert. Tatsäch­lich sorgen jedoch krankheits­bedingte Ausfälle für Milli­arden-Einbußen auf Arbeit­geberseite. Laut Informations­dienst des Instituts der deutschen Wirt­schaft (IWD) zahlten Unter­nehmen im Jahr 2021 Brutto­gehälter von „fast 65 Milli­arden Euro an krank­geschriebene Mitar­beiter und führten für sie 13 Milli­arden Euro an Sozial­versicherungs­beiträgen ab“.

2022 waren DAK-Versicherte im Schnitt 20 Tage krank, die Techniker Kranken­kasse verzeichnete im Schnitt 19 Fehltage. Die häufigsten Ursachen für die Fehl­tage waren Atemwegs­erkrankungen, Probleme mit dem Muskel-Skelett-System (Rücken­beschwerden) und psychische Probleme. Damit ist das Jahr 2022 ein trauriges Rekord­jahr. Ist Gesund­heit also Privat­sache der Mitar­beitenden? Nein. Das sehen auch der Staat und die Kranken­kassen so und räumen Unter­nehmen gesetz­liche Mög­lich­keiten ein, Gesundheits­leistungen für ihre Mitar­beitenden anzubieten. Sport und Fitness tragen erwiesener­maßen zur physischen und psychi­schen Gesund­heit des Einzelnen bei. Unter­stützen Arbeit­geber ihre Beleg­schaft mit einem Zu­schuss zum Fitness­studio, leisten sie auch einen Beitrag zur Gesundheits­prävention. Welche Möglich­keiten es gibt und wie das funk­tioniert, erklären wir Ihnen.


Die steuer­freien Sach­bezüge von bis zu 50 Euro pro Monat dürfen nicht bar ausgezahlt oder aufs Konto über­wiesen wer­den, sonst sind sie steuer­pflichtig. Statt­dessen sind Gutschein­karten, Tankgut­scheine und Einkaufs­gutscheine erlaubte Mittel, Sach­bezüge zu gewähren. Zahl­reiche Corporate Benefit Anbieter wie Belonio, Spendit oder Edenred berei­chern den Markt und bieten mit Partner­unternehmen attrak­tive Sach­bezüge für Mitar­beitende. Darunter finden sich auch Angebote für Fitness­studios.


Der Unter­schied zwischen den Zuschüssen zum Fitness­studio und der betrieb­lichen Gesundheits­förderung liegt in den Gesetzen begründet.

Die betrieb­liche Gesundheits­förderung basiert auf dem „Leitfaden Prävention“ des Verbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gemäß § 20 und 20b SGB V. Es werden gezielt gesundheits­fördernde Maßnahmen unter­stützt, die klar definiert sind. Der Arbeit­geber darf für jeden Arbeit­neh­menden pro Jahr 600 Euro (§ 3 Nr. 34 des EStG) für spezi­elle gesundheits­fördernde Ange­bote steuer- und abgaben­frei er­statten. Aller­dings müssen die Kurse in der Regel zertifi­ziert und holis­tisch konzi­piert sein.

Fitness­studios fallen nicht unter den Leit­faden Präven­tion. Dafür greifen hier die steuer­freien Sach­bezüge von bis zu 50 Euro pro Kalender­monat. Diese sind im EStG § 8 geregelt. Die Sach­bezüge sind nicht zwangs­läufig an ein Fitness­center gekop­pelt. Sie bieten ledig­lich die Option, ein Fitness­center zu nutzen. Die gesetz­liche Regelung beschäftigt sich - im Gegen­satz zur betrieb­lichen Gesundheits­förderung - vor allem mit der Frage, wann Sachbezugskarten steuerfrei sind.


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