Kassensicherungsverordnung: Infos über TSE, Fristen & Co.
Belegausgabepflicht, TSE & Co. - die Kassensicherungsverordnung hat jede Menge (steuer-)rechtliche Änderungen mit sich gebracht. Das Sammelsurium an Fristen und Vorschriften ist für Gewerbetreibende jedoch oft undurchsichtig. Wir schaffen Klarheit mit konkreten Daten rund um die Kassensicherungsverordnung und die TSE für 2022, 2023 und 2024.
Für Eilige
Auf einen Blick: Kassensicherungsverordnung und die TSE
- Erweiterung der GoBD = Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) gilt als Erweiterung der GoBD, um eine steuerkonforme Abrechnung zu garantieren sowie die Unterschlagung von Einnahmen zu verhindern.
- Stichtag 01. Januar 2020 = Die KassenSichV brachte ab dem 01. Januar 2020 entscheidende Änderungen für Kassenbetreiber mit sich.
- Belegausgabepflicht = Die Belegausgabepflicht - auch Bonpflicht genannt - schreibt den Druck eines Kassenbons für Gewerbetreibende vor.
- Pflicht zur TSE = Mit der Kassensicherungsverordnung wurde die Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend.
- Betroffene Systeme = Die KassenSichV gilt für alle Kassen. Ausgenommen sind lediglich offene Ladenkassen.
- Auslauf des Moratoriums = Auch Registrierkassen, die aufgrund ihrer Bauart nicht aufrüstbar sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer TSE ausgerüstet werden.
Was ist die Kassensicherungsverordnung?
Stand: 10. August 2022
Wenn Sie beruflich mit Kassen oder Kassensystemen zu tun haben, sind Sie bestimmt schon auf den Begriff der Kassensicherungsverordnung gestoßen. Um zu verstehen, was es genau mit diesem Zungenbrecher auf sich hat, müssen wir einige Jahre zurückgehen.
Im Jahr 2016 wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ eingeführt, auch Kassengesetz genannt. Das Ziel des Gesetzes war es, die Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen und somit die Unterschlagung von Steuern zu unterbinden. Begleitend zum Kassengesetz wurde 2017 die „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“, auch Kassensicherungsverordnung genannt, erlassen. In der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurden die technischen und (steuer-)rechtlichen Anforderungen an Kassenbetreiber konkretisiert. So legt die Kassensicherungsverordnung folgenden Punkte fest:
Welche Kassen sind von der Integration einer TSE laut § 146a AO betroffen?
Alle Kassen und Kassensysteme, mit Ausnahme von offenen Ladenkassen.
Wann und in welcher Form hat eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen?
Die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen muss durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem, wie Registrierkassen oder ein Kassensystem erfolgen. Pro Geschäftsvorgang muss eine individuelle Protokollierung erfolgen.
Wie soll die digitalen Grundaufzeichnungen gespeichert werden?
Die Speicherung der digitalen Grundaufzeichnungen muss laut § 146a Absatz 1 Satz 1 der AO „vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.“
Welche Anforderung werden an die einheitliche digitale Schnittstelle zur Übertragung gestellt?
Die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen, um den Export von Daten im Rahmen der Kassennachschau und Außenprüfungen zu erlauben. So soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder dafür sorgen, dass die Einsicht der Daten unabhängig von dem Aufzeichnungssystem möglich ist.
Welche Anforderung werden an die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gestellt?
Die technische Sicherheitseinrichtung muss aus digitaler Schnittstelle, Sicherheitsmodul und Speichermedium bestehen.
Welche Anforderungen werden an den Kassenbon gestellt?
Der Beleg, der von Unternehmen ausgegeben wird, muss folgende Anforderungen erfüllen.
Wie viel darf die Zertifizierung einer TSE kosten?
Laut KassSichV muss der Antragsteller, also der Hersteller der TSE, für die Gebühren der Zertifizierung aufkommen. Genaue Kosten sind, abgesehen von einem Verweis auf die besondere Gebührenverordnung des BMI, im Gesetzestext nicht zu finden. Das BSI teilt mit, dass es zu den Kosten einer Evaluierung keine Aussage machen kann, da diese von den „individuellen Verhandlungen eines Herstellers mit der jeweiligen Prüfstelle abhängen.“
Zwar besteht die Kassensicherungsverordnung bereits seit 2017, faktisch wurden zentrale Beschlüsse jedoch erst zum 01. Januar 2020 umgesetzt. So beispielsweise die Bonpflicht und die Pflicht zur TSE. Aus diesem Grund sprechen viele Quellen davon, dass die Kassensicherungsverordnung seit 2020 aktiv ist.
Was ändert sich mit der Kassensicherungsverordnung?
Im Zuge der Fiskalisierung unterliegen Kassenbetreiber ab dem 01. Januar 2020 mehreren Auflagen, um einen gesetz- und finanzamtkonformen Betrieb zu gewährleisten. Wir wissen, dass die zahlreichen Gesetze und die damit einhergehenden Verpflichtungen für Gewerbetreibenden durchaus verwirrend sein können. Aus diesem Grund haben wir alle Veränderungen der Kassensicherungsverordnung für Sie zusammengefasst. Auch eine Auflistung aller Fristen finden Sie bei uns.
Rechtliche Anforderungen der Kassensicherungsverordnung
- Technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Zum Schutz vor Manipulation müssen Kassensysteme gemäß der Kassensicherungsverordnung über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Diese musste bis Ende März 2021 in jedes Kassensystem integriert sein. Wichtig: Auch die Nichtbeanstandungsregelung für Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden konnten, endete am 31. Dezember 2022.
- Belegausgabepflicht: Jeder Geschäftsvorgang muss mit der Ausgabe eines Bons einhergehen. Hierbei ist es dem Gewerbetreibenden freigestellt, ob er den Bon in gedruckter oder elektronischer Form aushändigt.
- Kassennachschau: Im Rahmen der Kassensicherungsverordnung ist das Finanzamt nach § 146b Abs. 1 Satz 1 AO ermächtigt, die „Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben“ durch unangemeldete Kontrollen zu überprüfen.
- Meldepflicht: Elektronische Kassen und Kassensysteme sind innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme dem Finanzamt zu melden.
Wenn Ihre Kasse noch nicht den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung entspricht, sollten Sie sich dringend um eine finanzamtkonforme Kasse bemühen. Ganz einfach geht dies zum Beispiel durch unseren kostenlosen Angebotsvergleich. Alle verglichenen Anbieter sind zu 100% finanzamtkonform. Falls Sie weiterhin eine Kasse betreiben, die gegen die rechtlichen Vorgaben verstößt, kann es teuer für Sie werden. So können für Gewerbetreibende, die eine gesetzwidrige Kasse betreiben, Strafen bis zu 25.000 Euro fällig werden .
Wer unterliegt der Kassensicherungsverordnung?
Die Kassensicherungsverordnung und die Pflicht zur TSE gilt für alle Kassensystem Arten sowie für Registrierkassen. Bis zum 31. Dezember 2022 lief eine Übergangsfrist für Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden konnten. Es sollte außerdem beachtet werden, dass offene Ladenkassen von der Kassensicherungsverordnung ausgenommen sind.
Offene Ladenkasse | Registrierkasse | Kassensysteme | |
---|---|---|---|
TSE | |||
Belegausgabepflicht | |||
Kassenmeldepflicht | |||
Einzelaufzeichnungspflicht | |||
Kassensicherungsverordnung und die TSE: Schutz vor Manipulation
Die verpflichtende Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zählt zu den größten Neuerungen der Kassensicherungsverordnung. Hier sollte beachtet werden, dass die TSE nach den Richtlinien des BSI zertifiziert sein muss. Zudem gilt es Vorsicht walten zu lassen und regelmäßig den Status der Zertifizierung der TSE beim Anbieter dieser zu überprüfen. So kann es sein, dass die Zertifizierung der TSE ausläuft bzw. nicht vom BMF verlängert wird. Ist dies der Fall, sollten Sie sich unverzüglich um den Einsatz einer neuen, zertifizierten TSE kümmern.
Das Ziel der TSE Kassen ist es, die Unterschlagung von Einnahmen (und somit einen Steuerbetrug) zu verhindern. Dies wird erreicht, indem die technische Sicherheitseinrichtung eine fortlaufende, manipulationssichere und unveränderliche Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge ermöglicht. So werden Zahlungen mit Bargeld, EC- oder Kreditkarte ebenso aufgezeichnet wie Retouren oder Barentnahmen aus der Kasse. Die technische Sicherheitseinrichtung besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium sowie einer digitalen Schnittstelle.
Sicherheitsmodul
Das Sicherheitsmodul zeichnet alle Geschäftsvorgänge manipulationssicher, lückenlos und unveränderbar auf und protokolliert sie. So kann das Finanzamt alle Daten und gegebenenfalls Änderungen nachvollziehen und Steuerbetrug leichter aufdecken.
Speichermedium
Auf dem Speichermedium werden diese Daten für die gesetzlich vorgegebene Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Jahren archiviert und bereitgehalten, falls das Finanzamt einen Zugriff fordert.
Digitale Schnittstelle
Über die einheitliche digitale Schnittstelle - nämlich der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) - ist gewährleistet, dass ein Finanzamt jederzeit Zugriff auf diese Daten hat. Sie können leichter übertragen werden und ein einheitliches Datenformat schützt zusätzlich vor Manipulation.
TSE: Hardware oder Cloud?
Zwar schreibt die Kassensicherungsverordnung die Integration einer TSE in Kassen vor, jedoch gibt es mit hardware- und cloudbasierten TSEs zwei verschiedene Möglichkeiten. Wünschen Sie sich eine hardwarebasierte TSE, können Sie auf unterschiedliche Möglichkeiten wie Speicherkarte oder USB-Stick zurückgreifen. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass TSEs nur eine bestimmte Anzahl von Signaturen leisten können. So kann bspw. eine TSE von Swissbit 20 Millionen Signaturen ausstellen. Weiter sollte in Betracht gezogen werden, dass der Speicherplatz auf physischen Medien oftmals begrenzt ist. Um einen vollen Speicher zu vermeiden, können Sie die gesammelten Daten exportieren und nach steuerlichen Aufbewahrungspflichten speichern. Ist alles ordnungsgemäß exportiert, können Sie die Daten von der TSE löschen und so Platz für neue zu machen. Des Weiteren sind die Zertifikate für hardwarebasierte TSEs auf 8 Jahre befristet und müssen nach 5 Jahren neu bewerten werden. Außerdem sollte beachtet werden, dass zusätzlich Kosten für die Hardware anfallen.
Alternativ bieten viele Anbieter eine cloudbasierte TSE an. Alle durch die TSE erfassten Informationen werden hier unabhängig von physischer Hardware in der Cloud gespeichert. Der Vorteil: der Speicherplatz einer Cloud-TSE ist im Gegensatz zu hardwarebasierten Lösungen unbegrenzt. Auch Kosten für die Hardware fallen nicht an. Zugleich lassen sich neue Software-Updates schnell und bequem über die Cloud aufspielen. Ein entscheidender Vorteil der Cloud-TSE liegt somit in ihrer Zukunftsfähigkeit. Zwar sind auch Zertifikate für Cloud-TSEs auf 8 Jahre beschränkt und müssen nach 5 Jahren neu bewertet und ggf. rezertifiziert werden, hiervon werden Sie jedoch im Idealfall nichts mitbekommen.
Was passiert mit einer cloudbasierten TSE, wenn das Internet mal ausfällt? Internetstörungen sind allgegenwärtig und so kommt es auch in Betrieben öfter mal zu Störfällen. Ist dies der Fall, wird der Internetausfall automatisch im Protokoll der TSE festgehalten. Auch auf den Bons wird ein Vermerk abgebildet, der auf den Ausfall hinweist. Das Finanzamt beanstandet dies nicht.
Technische Sicherheitseinrichtung: Das kostet eine TSE
tradingtwins-Lesetipp
Alle Infos zur TSE Kasse
Falls Sie sich für die Anschaffung einer Kasse interessieren, gilt, es sich über die möglichen Optionen zu informieren.
TSE Kasse: FAQs zur TSEFür sowohl hardware- als auch cloudbasierte TSEs fallen zusätzliche Kosten für Kassenbetreiber an. Die gute Nachricht ist jedoch, dass viele Kassenanbieter unterschiedliche Optionen der technischen Sicherheitseinrichtung bereits im Angebot haben. Im Regelfall müssen Sie sich also nicht selber um die Beschaffung der TSE kümmern.
Für eine hardwarebasierte TSE fallen zunächst Kosten für die Hardware an, welche mit circa 200 bis 300 Euro zu Buche schlagen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Hardware vom BSI zertifiziert ist. Eine TSE ohne Zertifikat ist illegal und darf nicht verwendet werden. Die Zertifikate sind 8 Jahre gültig und müssen nach 5 Jahren neu bewertet werden. Es sollte beachtet werden, dass nach Ablauf dieses Zeitraums erneut in zertifizierte Hardware investiert werden muss. Zusätzlich können Kosten für die Kassensoftware sowie eine Einrichtungsgebühr anfallen.
Bei einer cloudbasierten Lösung gibt es unterschiedliche Preismodelle, jedoch bieten viele Anbieter eine cloudbasierte TSE im Abo-Modell an. Am weitesten verbreitet sind hier jährliche Vorauszahlungen. So fallen bei Orderbird neben dem Grundpreis für die Kassensoftware jährlich 139 pro Jahr an, während die TSE von ready2order mit 129 Euro zu Buche schlägt. Auch hier sollte beachtet werden, dass ggf. Kosten für die Einrichtung der TSE anfallen können. Unser Tipp: Vergleichen Sie Anbieter von finanzamtkonformen Kassen im tradingtwins-Angebotsvergleich und finden Sie passende Lösungen für Ihr Unternehmen.
Kosten für die TSE als Betriebsausgabe absetzen - so funktioniert’s!
Die gute Nachricht zuerst: Die Kosten für eine TSE lassen sich steuerlich absetzen. Hier sollten jedoch einige Besonderheiten beachtet werden. Für die steuerliche Absetzung der TSE lassen sich drei Szenarien unterscheiden:
TSE in Form von USB-Stick, Speicherkarte
Zwar gilt eine TSE in dieser Form grundsätzlich als ein selbstständiges Wirtschaftsgut, jedoch kann sie nicht ohne Verbindung zu einem Kassensystem genutzt werden. Eine selbstständige Nutzung der TSE ist somit nicht möglich. Aus diesem Grund lassen sich die Anschaffungskosten für die TSE über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abschreiben.
In Kasse fest verbaute TSE
Wenn die TSE fest in der Hardware verbaut ist, handelt es sich nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. In diesem Fall gilt die TSE als eine nachträgliche Anschaffung, wodurch die Kosten über die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (in diesem Fall der Hardware) abgeschrieben werden können.
Cloudbasierte TSE
Laufende Kosten für eine cloudbasierte TSE lassen sich regelmäßig als Betriebsausgabe absetzen, so beispielsweise auch im Falle von jährlichen Vorauszahlungen.
Einheitliche digitale Schnittstelle
Kosten, die für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle anfallen, lassen sich als Anschaffungsnebenkosten der TSE absetzen.
Kassensicherungsverordnung: welche Fristen sind zu beachten?
Die Kassensicherungsverordnung geht mit allerlei unterschiedlichen Fristen und Anforderungen einher. Hier den Überblick zu behalten, ist nicht immer einfach. Da wir um die Komplexität der gesetzlichen Veränderungen wissen, haben wir diese kompakt für Sie zusammengefasst.
Fangen wir zunächst mit dem Gesetz an, welches den Stein ins Rollen gebracht hat. Im Dezember 2016 wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ erlassen. Ein Jahr später trat 2017 begleitend die „ Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr “, auch KassenSichV genannt, in Kraft. Zentrale Beschlüsse der Kassensicherungsverordnung, allen voraus die Bonpflicht sowie die Pflicht zur TSE, wurden jedoch erst zum 01. Januar 2020 umgesetzt.
Während die Bonpflicht bereits am 01. Januar 2020 aktiv wurde - und eine Nichteinhaltung bereits ab diesem Datum geahndet wurde - sieht es mit der TSE etwas komplizierter aus. Vielen Unternehmen war es schlichtweg nicht möglich, die durch die KassenSichV geforderte TSE fristgerecht zu Beginn des Jahres 2020 in ihren Kassen zu integrieren. Aus diesem Grund wurde eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Diese besagte, dass Verstöße gegen die Kassensicherungsverordnung bis Ende September 2020 nicht geahndet wurden. Aufgrund diverser Schwierigkeiten - darunter Liefer- und Zertifizierungsprobleme sowie die Coronakrise - gewährten die Finanzministerien der Länder eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021. Seit Ende März 2021 sollten somit alle Kassen und Kassensysteme mit einer TSE ausgestattet sein. Lediglich offene Ladenkassen stellen hier eine Ausnahme dar.
Kassensicherungsverordnung: Übergangsfrist für Registrierkassen
Als wäre dies nicht schon kompliziert genug, läuft aktuell noch eine in der Kassensicherungsverordnung festgehaltene Übergangsfrist für Registrierkassen . Als Kassenbetreiber gilt dieses Moratorium für Sie, wenn Sie Ihre Registrierkasse nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft haben, Ihre Kasse jedoch bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist. Wenn dies der Fall ist, dürfen Sie eine Registrierkasse ohne TSE noch bis zum 31. Dezember 2022 nutzen. Hier sollte jedoch zwingend beachtet werden, dass Sie ab dem 01. Januar 2023 zu der Nutzung eines finanzamtkonformen Kassensystems mit TSE verpflichtet sind. Noch nicht aufgerüstet? Die folgenden Schritte sollten Sie zur Aufrüstung Ihres Kassensystems in Angriff nehmen.
Was mache ich, wenn meine Kasse nicht mit einer TSE aufrüstbar ist?
Seit dem 31. März 2021 müssen alle Kassen mit einer TSE ausgestattet sein. Insbesondere bei älteren Registrierkassen ist dies nicht immer möglich. Zwar wurde für Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, eine Übergangsfrist eingeräumt, jedoch läuft diese zum Ende des Jahres 2022 aus. Spätestens ab dem 01. Januar 2023 müssen nun alle Kassen mit einer Registrierkasse ausgerüstet sein. Doch was mache ich, wenn meine Registrierkasse nicht aufrüstbar ist?
Bedürfnisse prüfen
Die Anforderungen an eine Kasse sind je nach Unternehmen und Branche unterschiedlich. So ist es ratsam, die eigenen Bedürfnisse zu überprüfen. Wie groß ist Ihr Geschäft? Wollen Sie Bar- oder Kartenzahlung anbieten? Wünschen Sie sich neben dem Kassiervorgang noch weitere Funktionen? Wollen Sie erneut in eine klassische Registrierkasse investieren, wie es oft bei kleinen, bargeldlastigen Geschäften der Fall ist? Oder lohnt sich die Entscheidung für ein modernes Kassensystem, was mit mehr Funktionen als nur dem Kassiervorgang aufwartet? Unser Tipp: Entscheiden Sie sich für ein modernes Kassensystem. Im Gegensatz zu Registrierkassen sind die Systeme leistungs- und zukunftsfähig, zu 100% finanzamtkonform und unterstützen Sie passgenau im Alltag.
Beraten lassen
Gerade, wenn Sie vor der Anschaffung einer neuen Kasse stehen, ist eine kompetente Beratung das A und O. Hierzu lohnt es sich, mit Kassenfachhändlern oder Anbietern in Kontakt zu treten, die eine kompetente Beratung gewährleisten können.
Angebote vergleichen
Wenn Sie sich für die Art Ihrer neuen Kasse entschieden haben, ist es angebracht einige Angebote zu vergleichen, um den besten Preis zu finden. Unkompliziert und kostenlos geht das beispielsweise bei uns im tradingtwins-Angebotsvergleich.
Der Vollständigkeitshalber soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Nutzung einer offenen Ladenkasse weiterhin erlaubt ist. So ist es auch möglich, von einer Registrierkasse ohne TSE auf eine offene Ladenkasse umzusteigen. Wir raten von diesem Schritt jedoch ab, da offene Ladenkassen mit einer Reihe rechtlicher Anforderungen einhergehen und sich lediglich für Barzahlungen eignen. Zudem landen Sie durch die Nutzung einer offenen Ladenkasse schnell auf dem Radar vom Finanzamt und müssen mit häufigen Betriebsprüfungen rechnen.
Belegausgabepflicht: das sollten Sie beachten
50 bis 70 Milliarden Euro. Soviel geht laut Schätzungen des Deutschen Fachverbands für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im Bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. (DFKA) jährlich durch die Unterschlagung von Steuern verloren.
Die rechtlichen Neuerungen der Kassensicherungsverordnung tragen dazu bei, dies zu verhindern. So sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2020 dazu verpflichtet, nach jedem Kauf einen Beleg auszustellen. Zwar kann dieser elektronisch oder in Papierform an die Kunden ausgehängt werden, jedoch war die Kritik an der Bonpflicht allgemein groß. So wurden unter anderem ökologische Aspekte sowie hohe Kosten als Gegenargumente der Kassenbetreiber angeführt. Als Instrument der Fiskalisierung ist die Bonpflicht jedoch wirkungsvoll, da sie den Druck auf Unternehmen erhöht, jeden Geschäftsvorgang in die Kasse einzugeben.
tradingtwins-Tipp: Kassensicherungsverordnung Ausnahmen: Wer ist von der Bonpflicht befreit?
„Das Ausdrucken von Belegen für jeden Kunden ist lästig. Zwar ist es möglich, Belege elektronisch zu verschicken, jedoch ist das in vielen Gewerben kaum schnell und unkompliziert möglich. So sind in der Kassensicherungsverordnung einige Ausnahmen in Bezug auf die Belegausgabepflicht festgehalten. Hierfür müssen drei Aspekte erfüllt sein. Als erste Voraussetzung müssen Sie Waren an eine große Anzahl von unbekannten Personen verkaufen. Dies ist oftmals in Clubs, Bars oder Cafés der Fall. Des Weiteren müssen Sie beweisen, dass eine sächliche oder persönliche Härte vorliegt. Unter diesem Begriff versteht man Faktoren, die es unzumutbar für Sie machen, die Bonpflicht einzuhalten.
Umwelt- und Kostenaspekte sind für die meisten Finanzämter nicht Grund genug, um sich von der Bonpflicht befreien zu lassen. Zu guter Letzt darf die Aussetzung der Belegausgabepflicht die Besteuerung des Unternehmens nicht beeinträchtigen. Unternehmen, die eine Befreiung von der Bonpflicht anstreben, müssen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. “
Anna
tradingtwins Redaktion
Diese Anforderungen muss ein Beleg erfüllen
Seit dem 01. Januar 2022 muss jeder Geschäftsvorfall mit der Ausgabe eines Beleges im Rahmen der Kassensicherungsverordnung dokumentiert werden. Für den Kunden besteht hier keine Mitnahmepflicht. Wir haben die Daten, die ein Beleg enthalten muss, für Sie zusammengefasst:
- Namen und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Belegausstellung (inkl. Zeitpunkt des Transaktionsbeginns sowie Transaktionsendes)
- Menge und Art des Produktes bzw. die Art der Dienstleistung
- Die durch die TSE aufgezeichnete Transaktionsnummer
- Rechnungsbetrag und entsprechender Steuersatz
- Seriennummer der TSE oder des TSE-Sicherheitsmoduls
Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Daten in einem QR-Code auf dem Kassenbon bereitzustellen. Dies verkürzt die Länge des Kassenbons, wodurch Papier gespart und die Umwelt geschützt wird. Auch Ihr Unternehmen wird sich über reduzierte Papierkosten freuen. Des Weiteren sorgt ein QR-Code für eine unkomplizierte Kassennachschau, da dieser im Fall der Fälle bequem ausgelesen werden kann.
Kassenbetreiber aufgepasst: Erweiterung der Pflichtangaben ab 2024
Auch 2024 bahnen sich wieder Änderungen in der Kassensicherungsverordnung an. Diesmal betreffen die rechtlichen Neuerungen die Pflichtangaben auf dem Kassenbon. Ab dem 01. Januar 2024 muss ein Beleg sowohl die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch des Sicherheitsmoduls enthalten. Des Weiteren ist auch der Prüfwert sowie der fortlaufende Signaturzähler ab 2024 auf dem Beleg abzudrucken.
So bleiben Sie steuerkonform: 3 Tipps für Unternehmer
In Sachen rechtlichen Neuerung und Finanzamtkonformität die Oberhand zu behalten, ist nicht immer ganz einfach. Aus diesem Grund haben wir drei Tipps für Sie zusammengefasst, die Ihnen helfen, stets steuerkonform zu bleiben.
1. Investieren Sie in ein modernes Kassensystem
Moderne Kassen können heutzutage weit mehr als nur Kassieren. Die Kassensysteme warten neben nützlichen Funktionen wie Tools zur Warenwirtschaft oder zum Controlling auch mit Anwendungen auf, die Sie in Sachen Steuerkonformität unterstützen. So lassen sich wichtige Unterlagen nachvollziehbar und schnell zugänglich abspeichern. Zudem ermöglichen nahezu alle Kassensysteme den bequemen Export von DATEV-Daten. Kostenlose Angebote für Kassensysteme finden Sie zum Beispiel in unserem Angebotsvergleich.
2. Entscheiden Sie sich für eine cloudbasierte TSE
Die Wahl einer Cloud-TSE hat gegenüber einer hardwarebasierten TSE einige entscheidende Vorteile. Neben dem einfachen Exportieren von Daten und unbegrenztem Speicherplatz wartet eine cloudbasierte TSE mit automatischen Software-Updates auf. Erlässt der Gesetzgeber nun neue Vorgaben, lassen sich diese dank Cloud-Technologie einfach auf die TSE aufspielen. So lässt sich Ihr Kassensystem stets flexibel an rechtliche Neuerungen anpassen - und das in der Regel völlig kostenlos.
3. Verfolgen Sie rechtliche Neuerungen
Der letzte Tipp ist zugleich der offensichtlichste: Als Unternehmer ist es unerlässlich, sich regelmäßig über (anstehende) rechtliche Neuerungen zu informieren. Zwar ist dies eine lästige Aufgabe, die Alternative ist mit der Zahlung von hohen Strafen an das Finanzamt jedoch deutlich unbequemer.
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