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TSE Kasse: FAQ zur Sicherheit­seinrichtung für Kassen­systeme

Rund um die TSE Kasse gibt es viele Fach­begriffe, Gesetze, Fristen und damit verbun­dene Unklar­heiten. Wir stellen die wich­tigsten Fragen rund um die Sicher­heitsein­richtung für Kassen und geben Ant­worten.

Für Eilige

Das Wichtigste zur TSE Kasse kompakt zusammen­gefasst

  • Jeder, der in seinem Geschäft seine Bargeld­einnahmen mit einer Regis­trier­kasse oder einem Kassen­system verzeichnet, braucht eine TSE.
  • Eine TSE kostet als Hard­ware ab 219 Euro, für cloud­basierte Lösungen gibt es unter­schied­liche Preis­modelle.
  • Wenn Sie keine TSE haben, droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
  • Jede TSE benötigt ein Zertifikat, sonst darf sie nicht vertrieben und eingesetzt werden.
  • Bei uns finden Sie 100 % finanzamtkonforme TSE Kassen. Beantworten Sie nur wenige Fragen zur Ihrem Geschäftsmodell und erhalten Sie passende Angebote.

Was ist eine TSE Kasse?

Einmal vorweg, damit es keine Ver­wirrung gibt: Es gibt nicht die eine TSE Kasse. Die tech­nische Sicher­heitsein­richtung (TSE) ist ein gesetz­lich vorge­schrie­benes Sicher­heits­modul, mit denen Kassensysteme und Regis­trier­kassen ausge­stattet sein müssen. Sie ist neben der Beleg­ausgabe­pflicht und der Kassen­melde­pflicht ein weiteres Instru­ment gegen Mani­pulation von Umsät­zen und Steuer­hinter­ziehung.

Die tech­nische Sicher­heitsein­richtung in Kassen­systemen sorgt dafür, dass eine nach­träg­liche Bear­beitung oder Löschung von Ein­trägen in der Kasse nicht möglich ist bzw. auffällt. Dafür werden alle Geschäfts­vorgänge an der Kasse aufge­zeichnet, mit einer fort­laufenden Nummer versehen und proto­kolliert. Werden nun nach­trägliche Ände­rungen und Löschungen von beste­henden Ein­trägen vorge­nommen, entste­hen Lücken im Proto­koll, die jedes Finanz­amt stutzig machen.

Verkäufer bedient mobiles Touch-Kassensystem im Cafe
Alle Registrierkassen und Kassensysteme, die Bargeldeinnahmen verzeichnen, sind gesetzlich zu einer TSE verpflichtet.

Wer braucht eine TSE Kasse?

Jeder Laden­besitzer, sei es in Einzelhandel oder Gastro­nomie, der Bar­geldein­nahmen hat und diese über eine Regis­trier­kasse oder ein Kassen­system verzeich­net, muss eine TSE Kasse benut­zen. So ist es in der Kassen­sicherungs­verordnung (Kassen­SichV) § 1 gere­gelt. Die offene Laden­kasse ist von der TSE ausge­nommen. Logisch, denn sie besteht ledig­lich aus einer Geld­kassette. Alle Ein­nahmen, Aus­gaben, Tages­abschlüsse etc. werden hand­schrift­lich geführt. Das ist in Deut­schland erlaubt, wenn auch gut beäugt von den Finanz­ämtern.

Auch wenn Sie zur Nutzung einer TSE ver­pflichtet sind, sobald Sie mit einer Kasse arbeiten, wird sich für Sie im lau­fenden Alltags­geschäft nichts ändern. Die Kasse wird ihren Dienst ver­richten wie bisher, abge­sehen davon, dass im Hinter­grund ein paar Aufzeich­nungspro­zesse statt­finden. Sofern Sie eine hard­wareba­sierte TSE-Lösung nutzen und mehrere Kassen über diese laufen lassen, kann es ledig­lich passieren, dass die Kassier­geschwin­digkeit etwas lang­samer läuft, da die Aufzeich­nungen nachein­ander statt­finden.

Ergeben sich denn Vor­teile durch die TSE?, mag sich der ein oder andere Kassen­besitzer fragen. Um die TSE kommen Sie nicht herum, ander­weitig droht Ihnen eine saftige Strafe. Recht­lich sind Sie also mit der TSE zertifi­zierten Kasse auf der sicheren Seite. Ein weiterer Vorteil ist die digi­tale Schnitt­stelle, durch die das Finanz­amt unkompli­ziert an Ihre Daten heran­kommen kann. Und zu guter Letzt schützt sich nicht nur der Staat vor einer mög­lichen Steuer­hinter­ziehung, sondern im Zweifels­fall hat es auch das Perso­nal schwer, ein krummes Ding zu drehen.

Ab wann ist die TSE Kasse Pflicht?

Seit dem 1. April 2021 müssen alle Kassen über eine TSE verfügen. Aus­nahmen gelten für Regis­trier­kassen, die zwischen dem 25. November 2010 und dem 1. Januar 2020 ange­schafft wurden und aus techni­schen Gründen nicht mit einer TSE aufge­rüstet werden können. Sie durften noch bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden, seitdem ist die Nutzung illegal und es muss eine Kasse ange­schafft werden, die den Vor­gaben der Kassen­SichV entspricht. Leistungs­fähige moderne Kassensystem-Arten finden Sie zum Beispiel über unseren kosten­losen Angebots­vergleich.

1. Januar 2020: Kassen­SichV wird umgesetzt. Kassen benö­tigen TSE, aller­dings gibt es eine Nicht­beanstan­dungsrege­lung

Spätestens bis zum 01.04.2021: Alle Kassen müssen verpflich­tend eine TSE eingebaut haben

Bis 31.12.2022: Alle Regis­trier­kassen ohne Aufrüs­tungsmög­lichkeit müssen ersetzt werden

Wichtige Fristen zur TSE

Wie viel kostet eine TSE?

Wie viel Sie am Ende für eine TSE zahlen, hängt davon ab, ob Sie sich für eine cloud- oder hard­wareba­sierte Lösung ent­scheiden.

Für eine hard­wareba­sierte TSE ist es üblich, dass Sie ein­malig für den Lizenz­zeit­raum die Hard­ware kaufen und gege­benen­falls noch ein Auf­schlag für die Kassensoftware und eine Einrich­tungs­gebühr hinzu­kommt. Die Hard­ware gibt es ab 219 Euro, das Zerti­fikat ist meistens fünf Jahre gültig. Danach müssen Sie sich um eine neue TSE mit gültigem Zerti­fikat kümmern. Möglicher­weise möchten Sie auch zur Sicher­heit eine Ersatz-TSE im Geschäft haben, dann sollten Sie diesen Preis mit einkal­kulieren.

Bei einer cloud­basierten Lösung gibt es unter­schied­liche Preis­modelle. Cloud­basierte Lösungen kommen häufig bei modernen, mobilen Kassen­systemen zum Einsatz, die im Monats­abo gebucht werden. Auch hier können zusätz­lich Einrich­tungsge­bühren fällig werden. Teil­weise ist im Monats­abo der Preis für die TSE bereits einge­rechnet, teil­weise kommt eine Einmal­zahlung für die Cloud on top. Order­bird veran­schlagt beispiels­weise neben dem Grund­preis für die Kassen­software einen jähr­lichen TSE-Preis von 139 Euro, bei ready2order gibt’s das TSE-Paket für 129 Euro pro Jahr (oder zahlbar in monat­lichen Raten). Der große Vorteil ist, dass Sie sich als Kassen­betreiber um nichts kümmern müssen.

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Benötigt jede Kasse eine eigene TSE?

Nein, wenn Sie mehrere Kassen im Einsatz haben, können diese auf eine gemein­same Cloud-TSE zurück­greifen. Ob das auch gilt, wenn Ihr Unter­nehmen mehrere Fili­alen hat, beant­wortet das Bundes­amt für Sicher­heit in der Informations­technik (BSI) nicht. Für Rück­fragen dieser tech­nischen Art hat das BSI eine E-Mail-Adresse einge­richtet: registrier­kassen@bsi.bund.de. Gegebenen­falls kann Ihnen auch Ihr Kassen­anbieter dazu Aus­kunft geben.

Was passiert, wenn ich keine TSE habe?

Wenn Ihre Kasse nicht den An­forderungen der KassenSichV ent­spricht, handeln Sie gesetzes­widrig und es wird höchste Zeit, dass Sie sich darum kümmern! Denn seit dem 1. April 2021 muss jedes Kassen­system und jede elektronische Registrier­kasse eine TSE haben. Auch die Frist für Registrier­kassen, die sich nicht mit einer TSE auf­rüsten lassen, lief am 31.12.2022 ab.

Setzen Sie keine TSE ein, obwohl Sie dazu verpflich­tet sind, können zwei Dinge passieren. Sie müssen damit rechnen, dass das Finanz­amt Ihren Gewinn schätzt und auf­grund dessen Steuern festsetzt, die Sie nach­zahlen. Diese können im Zweifel höher ausfallen, als die, die Sie eigent­lich hätten zahlen müssen. Wenn Sie Pech haben, kommt noch ein saftiges Bußgeld von bis zu 25.000 Euro auf Sie zu. Die Abgaben­verordnung (AO) regelt in § 379 Steuer­gefähr­dung auch die Geld­bußen und sieht folgendes vor:

Bußgelder laut Abgabenordnung

  • bis zu 5.000 €: zum Beispiel bei Ausstel­lung unrich­tiger Belege oder wenn der Mittei­lungs­pflicht nicht voll­ständig oder nicht recht­zeitig nachge­kommen wird.
  • bis zu 10.000 €: zum Beispiel bei Übermitt­lungen länder­bezogener Berichte, die nicht, nicht voll­ständig oder nicht recht­zeitig erfolgen.
  • bis zu 25.000 €: zum Beispiel, wenn Kassen keine TSE haben, diese nicht richtig verwendet wird oder nicht richtig schützt. Sogar falsche und nicht voll­ständige Angaben können zu so einer hohen Geld­buße führen.

Sie sollten schleu­nigst dafür sorgen, dass Ihre Kasse rechts­konform ist. Entweder rüsten Sie Ihre Kasse mit einer TSE durch den Her­steller oder einen Dienst­leister auf, oder Sie kaufen sich ein neues Kassen­system, in das eine TSE inte­griert ist.

Wie kann ich meine Kasse aufrüsten?

Sofern Sie noch keine Schritte unter­nommen haben, um Ihre Regis­trier­kasse aufzu­rüsten, wird es jetzt höchste Zeit. Was ist nun zu tun?

Kaufdatum prüfen

Prüfen Sie Ihre Regis­trier­kasse: Wann haben Sie sie gekauft? Lässt Sie sich aufrüsten?

Prüfen, was sich lohnt

Falls ja: Lohnt es sich, eine TSE sowie ein Soft­ware-Update aufzu­spielen? Oder ist ein neues Kassen­system in der Anschaf­fung sogar güns­tiger?

Beraten lassen

Lassen Sie sich vom Kassen­herstel­ler oder Fach­händler für Kassen­zubehör bezüg­lich Ihrer Regis­trier­kasse beraten.

Fällen Sie hin­gegen eine Entschei­dung für ein neues Kassen­system, sollten Sie sich über folgende Fragen Gedanken machen. Diese können Ihnen dabei helfen, das richtige System zu finden.

  • In welcher Branche wird das Kassen­system genutzt?
  • Wie groß ist Ihr Betrieb? Werden mehrere Kassen benötigt?
  • Müssen Sie mit dem Kassen­system flexibel arbeiten, beispiels­weise in der Gastro­nomie?
  • Benötigen Sie Zusatz­geräte wie Kassen­lade oder Barcode­scanner? Sind diese eben­falls beim Anbieter erhält­lich?
  • Gibt es eine kosten­lose Probe­zeit? Falls ja, nutzen Sie diese und testen Sie unter­schied­liche Kassen­systeme auf Herz und Nieren.

Auf unserer Seite Kassen­systeme im Vergleich haben wir unter­schied­liche Anbieter und deren Leis­tungen verglichen. Bei Ihrer Suche nach dem richtigen Kassen­system hilft Ihnen auch unser kosten­loses Formular. Einfach wenige Fragen zu Ihrem Bedarf beant­worten und unver­bindliche, passende Vergleichs­angebote erhalten.

Wo melde ich eine TSE Kasse an?

Wer sich eine TSE Kasse anschafft, muss diese eigentlich inner­halb eines Monats beim für ihn zustän­digen Finanz­amt anmelden (siehe AO § 146a Absatz 4). Dafür gibt es sogar einen amtlich vorge­schriebenen Vordruck. Ange­geben werden laut AO ...

  1. Name des Steuer­pflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuer­pflichtigen,
  3. Art der zertifi­zierten technischen Sicher­heitsein­richtung,
  4. Art des verwen­deten elektro­nischen Aufzeich­nungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektro­nischen Aufzeich­nungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektro­nischen Aufzeich­nungssystems,
  7. Datum der Anschaf­fung des verwendeten elektro­nischen Aufzeich­nungssystems,
  8. Datum der Außer­betrieb­nahme des verwendeten elektro­nischen Aufzeich­nungssystems.

Sie haben richtig gelesen: Wir haben weiter oben das Wort „eigentlich“ betont, da es derzeit nicht möglich ist, eine TSE Kasse beim Finanz­amt an- oder abzu­melden. Grund dafür ist, dass es schlicht und ergrei­fend keine elek­tronische Übermitt­lungsmög­lichkeit gibt. So teilt das Bundes­minis­terium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18. August 2020 mit:

„Von der Mittei­lung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektro­nischen Übermitt­lungsmög­lichkeit abzu­sehen. Der Zeit­punkt des Ein­satzes der elektro­nischen Übermitt­lungsmög­lichkeit wird im Bundes­steuer­blatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“

Auf der Webseite des Bayer­ischen Landes­amt für Steuern ist dazu zu lesen, dass „der Zeitpunkt des Einsatzes der elektro­nischen Übermitt­lungsmög­lichkeit [...] im Bundes­steuer­blatt Teil I (voraus­sichtlich im Jahr 2023) gesondert bekannt gegeben [wird]“. (aufgerufen am 6.7.2022)

Wie ist eine TSE aufgebaut?

Laut AO § 146a Absatz 1 muss die tech­nische Sicher­heitsein­richtung aus drei Kompo­nenten bestehen: einem Sicher­heitsmodul, einem Speicher­medium und einer einheit­lichen digitalen Schnitt­stelle.

Sicherheitsmodul

Das Sicher­heitsmodul zeichnet alle Geschäfts­vorgänge manipu­lations­sicher, lücken­los und unver­änderbar auf und proto­kolliert sie. So kann das Finanz­amt alle Daten und gegebe­nenfalls Ände­rungen nachvoll­ziehen und Steuer­betrug leichter aufdecken.

Speichermedium

Auf dem Speicher­medium werden diese Daten für die gesetz­lich vorge­gebene Aufbe­wahrungs­frist von bis zu zehn Jahren archi­viert und bereit­gehalten, falls das Finanz­amt einen Zugriff fordert.

Digitale Schnittstelle

Über die einheit­liche digitale Schnitt­stelle - nämlich der Digitalen Schnitt­stelle der Finanz­verwaltung für Kassen­systeme (DSFinV-K) - ist gewähr­leistet, dass ein Finanzamt jederzeit Zugriff auf diese Daten hat. Sie können leichter über­tragen werden und ein einheit­liches Daten­format schützt zusätz­lich vor Mani­pulation.

Welche Arten von TSE gibt es?

Sie haben zwei Möglich­keiten, die Sicher­heitsein­richtung ins Kassen­system zu inte­grieren: entweder per Hard­ware oder per Cloud.

Hardwarebasierte Lösung

Bei der hardware­basierten Lösung kann eine SD-Karte, micro-SD oder ein USB-Stick für die TSE Kasse verwendet werden. Seit kurzer Zeit gibt es auch eine zertifi­zierte TSE von Epson. Die Hard­ware wird mit passen­den Epson Bon­druckern verbunden, und funk­tioniert durch die an den Drucker gekop­pelten Kassen. Die hard­wareba­sierte Lösung ist vor allem dann prak­tisch, wenn Sie in Ihrem Geschäft off­line arbeiten, also kein Internet­anschluss oder WLAN haben. Aller­dings besteht die Gefahr des Daten­verlustes: durch Dieb­stahl, Alters­erschei­nungen oder Fehler auf der Hard­ware.

Außerdem müssen Sie als Eigen­tümer der Kasse darauf achten, gegebe­nenfalls recht­zeitig neue Hard­ware zu kaufen, da der Speicher­platz der Daten­träger endlich ist. Sie sind selbst für die lücken­lose Spei­cherung und Aufbe­wahrung der Hard­ware verant­wortlich. Selbst in zehn Jahren müssen Sie die Daten noch dem Finanz­amt vorlegen können.

Alternativ zu neuen Daten­trägern ist es laut BSI eben­falls möglich, die Daten vom Speicher zu expor­tieren. Die Daten müssen an geeig­neter Stelle aufbe­wahrt werden und es ist zu beachten, dass sie im Falle einer Prüfung im Export-Format der Sicher­heitsein­richtung über­geben werden. Ist alles ordnungs­gemäß expor­tiert, können die Daten die vom Speicher­medium der TSE gelöscht werden.

Cloudbasierte Lösung

Die zweite Möglich­keit ist die cloud­basierte Lösung. Sie bietet sich für Unter­nehmen mit Internet­verbindung an. Alle Daten werden auto­matisch in der Cloud, auf einem externen Server gespeichert. Als Kassen­besitzer müssen Sie sich keine Sorgen um genügend Speicher­platz machen oder Daten ander­weitig sichern. Bei einem Internet­ausfall werden alle Daten auf der TSE Kasse zwischen­gespeichert und mit der Cloud synchro­nisiert, sobald die Internet­verbindung wieder zur Verfügung steht.

Welche TSE bevorzugen die Anbieter?

Der Trend scheint zur cloud­basierten Lösung zu gehen. In der Cloud haben Sie unbe­grenzten Speicher­platz und in der Regel sind die Signa­turen nicht limi­tiert. Doch vermutlich ist es eine Geschmacks­frage, welche TSE die Anbieter bevor­zugen. Sie werden Fach­händler finden, die nur die Hard­ware verkaufen und deren Vorzüge in den Vorder­grund stellen, aber ebenso Anbieter für Kassen­systeme, die nur die cloud­basierte Lösung im Paket haben wie ready2order oder orderbird. Bei Tillhub, Lightspeed, LocaFox und Kasse Speedy können Sie zwischen beiden Vari­anten wählen.

Lernen Sie die einzelnen Anbieter und deren TSE besser kennen

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Warum gibt es Sicher­heitsein­richtungen für Kassen­systeme?

Die technische Sicher­heitsein­richtung für Kassen­systeme ist eine Säule der Kassen­SichV, die wiederum auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipu­lationen an digi­talen Grund­aufzeich­nungen vom 22. Dezember 2016 („Kassengesetz“) basiert. Im Kassen­gesetz wurde § 146a AO neu geregelt, nämlich dass in elektro­nische Aufzeichnungs­systeme eine zertifi­zierte tech­nische Sicher­heitsein­richtung inte­griert sein muss.

Bis dahin war es nur sehr schwer möglich, Mani­pula­tionen an Kassen­systemen und Regis­trier­kassen nachzu­verfolgen. Soge­nannte Zapper-Soft­ware konnte unbemerkt auf die Kassen aufge­spielt und Umsätze nach unten korri­giert werden. Niedri­gere Umsätze bedeuten weniger Steuer­abgaben und niedri­gere Steuer­abgaben sind in diesem Fall Steuer­betrug.

Bestrebungen vom Bundes­ministerium der Finanzen (BMF), gegen Steuer­betrug vorzugehen, gab es mit den „Grund­sätzen zum Daten­zugriff und zur Prüf­barkeit digi­taler Unter­lagen“ (GDPdU) von Juli 2001. Verein­facht gesagt, regelte die GDPdU, dass Unter­nehmen alle steuerre­levanten Daten archi­vieren und auf Nach­frage dem Finanz­amt bereit­stellen müssen. Zum Januar 2015 kamen die „Grund­sätze zur ordnungs­mäßigen Führung und Aufbe­wahrung von Büchern, Aufzeich­nungen und Unter­lagen in elektro­nischer Form sowie zum Daten­zugriff“ (GoBD). Sie lösten die GDPdU als auch die „Grund­sätze ordnungs­mäßiger DV-gestützter Buch­führungs­systeme“ (GoBS) ab und vereinen deren Bestim­mungen nun in ange­passter Form: der GoBD. Doch erst mit dem Kassen­gesetz von 2016 und der Neure­gelung der AO wurde der Steuer­hinter­ziehung ein Riegel vorge­schoben.

Welche Daten speichert die TSE?

Laut AO § 146a müssen alle „aufzeich­nungspflichtige[n] Geschäfts­vorfälle oder andere[n] Vorgänge“ gespeichert werden. Was sich genau dahinter verbirgt, wird nicht näher erläutert. Wirft man einen Blick in § 146 Absatz 1, wird jedoch deutlich, dass „der Verkauf von Waren [...] gegen Bar­zahlung“ gemeint ist. Die TSE muss also alle Kassen­vorgänge speichern, die etwas mit dem Umsatz zu tun haben. Also Bestel­lungen, Stornos, Ein­nahmen, Rück­gelder, Kassen­berichte etc. Laut Kassen­SichV § 2 muss jede Trans­aktion einzeln aufge­zeichnet werden und folgende Infor­mationen enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Vorgangs­beginns,
  2. eine eindeutige und fort­laufende Trans­aktions­nummer,
  3. die Art des Vorgangs
  4. die Daten des Vorgangs,
  5. die Zahlungsart,
  6. den Zeitpunkt der Vorgangs­beendigung oder des Vorgangs­abbruchs,
  7. einen Prüfwert sowie
  8. die Serien­nummer des elektro­nischen Aufzeichnungs­systems oder die Serien­nummer des Sicherheits­moduls.

Die in Punkt 2. genannte Trans­aktions­nummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Trans­aktionsauf­zeichnungen auffallen. Das bedeutet - und so wird es auch in § 3 geregelt - dass Lücken in den Aufzeich­nungen erkennbar sein müssen.

Aufbewahrung der gespeicherten Daten

Laut § 147 Absatz 3 AO müssen die Unter­lagen bis zu zehn Jahre aufbe­wahrt werden. Darüber hinaus ist der Steuer­pflichtige dafür verant­wortlich, während der Aufbewah­rungsfrist alle Daten jeder­zeit verfüg­bar und abrufbar zu halten, gegebe­nenfalls auf eigene Kosten.

Was hat es mit dem TSE Zertifikat auf sich?

Zunächst einmal: Eine TSE muss nach den Richt­linien des BSI zerti­fiziert sein. Die Zertifi­zierung beschränkt sich auf die TSE und gilt nicht für Kassen und Kassen­systeme.

Kassen­hersteller oder Kassen­software-Hersteller müssen nicht selber eine TSE entwickeln oder zertifi­zieren, so das BSI. Sie können am Markt verfüg­bare tech­nische Sicher­heitsein­richtungen in ihre Produkte inte­grieren und TSE zertifi­zierte Kassen für Kunden anbieten.

Wie erhalten Hersteller ein Zertifikat?

Für das Erhalten des Zerti­fikats sind die Hersteller von TSEs verantwortlich, so legt es das BSI fest. Wie erhalten sie das Zerti­fikat? Stark vereinfacht so: Das BSI macht eine Reihe an Vorgaben für die tech­nischen Richt­linien (TR), um das begehrte Zerti­fikat zu erlangen. Die Hersteller von tech­nischen Sicher­heitsein­richtungen setzen die Vorgaben um und beantragen dann bei einer vom BSI aner­kannten Prüf­stelle - wie etwa MTG AG - die Prüfung der TSE. Die Prüf­stelle testet die ent­wickelte TSE auf Herz und Nieren und erstellt einen Prüf­bericht. Tatsächlich wird das Zertifikat aber vom BSI ausge­stellt. Dieses erhält nämlich den Prüf­bericht und bei posi­tiver Bewer­tung gibt es das Zerti­fikat.

Wie lange sind die Zertifikate gültig?

Die erteilten Zerti­fikate sind auf acht Jahre befristet und müssen nach fünf Jahren neu bewertet werden. Wird bei der Neube­wertung eine Schwach­stelle in der TSE gefunden, kann das Zerti­fikat seine Gültig­keit verlieren. Ist die Schwach­stelle durch ein Update oder eine ander­weitige Lösung zu beheben, muss es dennoch eine Re-Zertifi­zierung durch­laufen, damit sie weiter verwendet werden darf. Eine Re-Zertifi­zierung auf Basis der jeweils gültigen Tech­nischen-Richt­linien-Vorgaben ist jederzeit möglich.

Nicht zertifi­zierte TSE oder solche, die sich gerade noch in der Zerti­fizierungs­phase befinden, dürfen nicht auf den Markt gebracht und verwendet werden. Sie sind nicht gesetzes­konform. Das BSI stellt sogar eine Liste mit zertifi­zierten Sicher­heitsein­richtungen bereit.

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